Der Rentensprechtag der deutschen Rentenversicherung von der DRV Schwaben für alle Versicherten findet jeden Donnerstag nach Terminvereinbarung in der Gartenstraße 19 im Büro 002 statt.
Alternativ zu einer persönlichen Beratung kann auch eine Videoberatung oder telefonische Beratung erfolgen. Die Kontaktaufnahme bzw. Terminvereinbarung erfolgt unter der Telefonnummer 0800/1000 480 21.
Anträge können bei der jeweiligen Heimatgemeinde gestellt werden.
nur nach vorheriger Vereinbarung (per Mail sozialbuero@donauwoerth.de oder Telefon 0906/789-340)
In der Zeit vom 11.08.2025-25.08.2025 ist keine Rentenantragstellung möglich. Gerne können Sie in dieser Zeit einen formlosen Antrag stellen.
Damit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden können, muss vorher ein Antrag gestellt werden. Um eine fristgerechte Antragstellung und ggf. einen früheren Rentenbeginn zu sichern, kann gerne vorab bei der Stadt Donauwörth ein formloser Rentenantrag mit Angabe der persönlichen Daten gestellt werden.
Kann der Antrag nicht persönlich gestellt werden, besteht die Möglichkeit eine andere Person zu bevollmächtigen.
Sie benötigen z.B. einen aktuellen Versicherungsverlauf, Rentenauskunft oder eine Rentenbezugsbescheinigung?
Dies können Sie schnell und unkompliziert hier bei der Rentenversicherung anfordern. Das erforderliche Dokument wird Ihnen direkt nach Hause gesandt.
Überblick über die verschiedenen Rentenarten
Rentenschätzer – Berechnen Sie selbst, wie sich Abschläge auf die Brutto-Rente auswirken
Rentenanpassung 2025: Wieder deutliche Rentensteigerung
„Die Kaufkraft der Renten legt in diesem Jahr erneut zu“
„Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 steigen die Renten für rund 21 Millionen Rentenbeziehende. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich gleichermaßen in Ost und West um 3,74 Prozent. Die Renten steigen damit in diesem Jahr wieder deutlich stärker als die Preise, die nach den aktuellen Wirtschaftsannahmen in diesem Jahr voraussichtlich um 2,2 Prozent steigen. Die Kaufkraft der Renten legt daher in diesem Jahr erneut zu“, so Gundula Roßbach, Präsidentin Deutsche Rentenversicherung Bund.
„Durch die Dynamik von Renten und Rentenanwartschaften partizipieren die Rentnerinnen und Rentner in jedem Jahr an der wirtschaftlichen Entwicklung unseres Landes und vor allem an den Lohn- und Gehaltszuwächsen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Diese Dynamik der Rentenanpassung ist ein wichtiger Aspekt für das grundsätzlich hohe Vertrauen in das System der gesetzlichen Rente. Nach einer neuen Erhebung der Deutschen Rentenversicherung ist die gesetzliche Rente für 89 Prozent der Befragten die wichtigste Form der Altersvorsorge“, so Roßbach.
Springprozession Rente 2025: Warum sich die Auszahlung mehrfach ändert
Wer eine gesetzliche Rente bezieht, erlebt 2025 so etwas wie eine Springprozession bei der Nettorente: Sie sinkt, steigt wieder – und erreicht im August ihren für dieses Jahr wohl endgültigen Auszahlungsbetrag.
Änderungen in der Rentenversicherung zum 01. Januar 2025
Zum Jahresbeginn 2025 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Wichtige Daten der Sozialversicherung 2024 im Überblick
Zum 1. Januar 2024 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die seitens der Bundesregierung beschlossenen neuen Werte ergeben sich aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024. Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden entsprechend der Einkommensentwicklung des Vorjahres für das Folgejahr fortgeschrieben. Basis für die Rechengrößen in 2024 ist daher das endgültige Durchschnittseinkommen aus dem Jahr 2022. Nachfolgend informieren wir über wichtige Änderungen:
- In der allgemeinen Rentenversicherung erhöhen sich die
- Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro);
- Beitragsbemessungsgrenze auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro).
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöhen sich die
- Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 9.200 Euro/Monat (2023: 8.700 Euro);
- Beitragsbemessungsgrenze 9.300 Euro/Monat (2023: 8.950 Euro).
- Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 24,7 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 9,3 Prozent, der Arbeitgeberanteil 15,4 Prozent.
- Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil beträgt jeweils 9,3 Prozent.
- In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die
- Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bundeseinheitlich auf 69.300 Euro/Jahr (2022: 66.600 Euro);
- Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich auf 5.175 Euro/Monat (2022: 4.987,50 Euro).
- Die Bezugsgröße erhöht sich auf 3.535 Euro/Monat (2022: 3.395 Euro).
- Die Bezugsgröße (Ost) erhöht sich auf 3.465 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro).
- Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil hat eine Höhe von 1,3 Prozent.
Neue Freibeträge können für veränderte Rentenhöhe sorgen
Aktuell erreichen die Deutsche Rentenversicherung viele Anfragen, warum die Rentenhöhe ab Januar gestiegen bzw. gesunken ist. Der Hintergrund ist meist, dass die Höhe des Grundrentenzuschlags (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung) neu festgesetzt wurde. Betroffene haben hierüber einen Bescheid erhalten.
Auf den Grundrentenzuschlag wird Einkommen angerechnet, wenn es gewisse Freibeträge überschreitet. Diese Freibeträge wurden zum 1. Januar entsprechend der vorjährigen Rentenanpassung erhöht. Gleichzeitig wurde auch das Einkommen überprüft. Hierfür meldet das Finanzamt der Rentenversicherung im Herbst das Einkommen des vorletzten Jahres. Sollte dieses noch nicht bekannt sein, wird das Einkommen des vorvorletzten Jahres gemeldet. Bezogen auf die Abfrage im Herbst 2023 hat das Finanzamt regelmäßig die Einkommensdaten für das Jahr 2021 gemeldet. Auf den Grundrentenzuschlag ab 01.01.2024 wird dann das Einkommen aus dem Jahr 2021 angerechnet.
Erwerbsgeminderte dürfen jetzt mehr zu Ihrer Rente hinzuverdienen
Sie beziehen eine Erwerbsminderungsrente, möchten aber trotzdem einem Nebenjob nachgehen? Kein Problem – solange Sie sich an gewisse Vorgaben halten. Die gute Nachricht: Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Menschen, die eine Rente aufgrund von Erwerbsminderung beziehen, mehr hinzuverdienen. Bei teilweiser Erwerbsminderung dürfen Betroffene pro Jahr bis zu 37.117,50 Euro nebenher verdienen, solange sie dafür weniger als sechs Stunden täglich arbeiten. Bei voller Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 18.558,75 Euro – Betroffene dürfen dann aber nur weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten, teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit. Diese sogenannten Mindesthinzuverdienstgrenzen gelten grundsätzlich für alle erwerbsgeminderten Menschen.
Die individuelle Grenze kann allerdings auch höher ausfallen – sie wird für jeden Fall einzeln berechnet und richtet sich nach dem höchsten Verdienst der vergangenen 15 Kalenderjahre sowie den dadurch erworbenen Rentenpunkten, teilt die DRV mit. Wenden Sie sich für die individuelle Berechnung an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Tipp: Falls Sie in letzter Zeit Post von der DRV bekommen haben, finden Sie Ihren Träger im Briefkopf.
Wer sich nicht an die jeweils geltende Hinzuverdienstgrenze hält, muss damit rechnen, dass die Rente gekürzt wird. Wer sich nicht an die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit hält, kann seinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente laut DRV sogar ganz verwirken.
Änderung der Hinzuverdienstgrenzen ab 01.01.2023
Altersrenten
Altersrenten können ab 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben.
Erwerbsminderungsrenten
Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2024 eine Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von 18.558,75 Euro. Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.