Zum 1. Januar 2024 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die seitens der Bundesregierung beschlossenen neuen Werte ergeben sich aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024. Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden entsprechend der Einkommensentwicklung des Vorjahres für das Folgejahr fortgeschrieben. Basis für die Rechengrößen in 2024 ist daher das endgültige Durchschnittseinkommen aus dem Jahr 2022. Nachfolgend informieren wir über wichtige Änderungen:
- In der allgemeinen Rentenversicherung erhöhen sich die
- Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro);
 
- Beitragsbemessungsgrenze auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro).
 
 
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöhen sich die
- Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 9.200 Euro/Monat (2023: 8.700 Euro);
 
- Beitragsbemessungsgrenze 9.300 Euro/Monat (2023: 8.950 Euro).
 
 
- Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 24,7 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 9,3 Prozent, der Arbeitgeberanteil 15,4 Prozent.
 
- Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil beträgt jeweils 9,3 Prozent.
 
- In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die
- Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bundeseinheitlich auf 69.300 Euro/Jahr (2022: 66.600 Euro);
 
- Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich auf 5.175 Euro/Monat (2022: 4.987,50 Euro).
 
 
- Die Bezugsgröße erhöht sich auf 3.535 Euro/Monat (2022: 3.395 Euro).
 
- Die Bezugsgröße (Ost) erhöht sich auf 3.465 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro).
 
- Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil hat eine Höhe von 1,3 Prozent.