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Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Realsteuer und somit um eine klassische Kommunalsteuer.
Die Höhe der Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag.
Die Gewerbesteuer ist in vierteljährlichen Vorauszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. u. 15.11. fällig und wird durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
Berechnung der Gewerbesteuer:
Gewerbesteuermessbetrag x Gewerbesteuerhebesatz
Der Hebesatz beträgt seit 2016 370 % (Vorjahre: 2004 – 2015: 360%)
Änderung von Steuerbescheiden
Gewerbesteuermessbescheid bzw. Zerlegungsbescheid stellen für die hebeberechtigte Gemeinde bindende Grundlagenbescheide dar; eine Abweichung von dem darin getroffenen Regelungsgehalt ist unzulässig.
Deshalb können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) nur durch Anfechtung dieses Grundlagenbescheides, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen. Dies gilt grundsätzlich auch bei Herabsetzungswünschen bezüglich Vorauszahlungen.
Aussetzung der Vollziehung (ADV)
Steuerforderungen der Stadt werden grundsätzlich auf Basis von Grundlagenbescheiden der zuständigen Finanzämter festgesetzt. Letztere entscheiden in diesen Messbescheiden über die persönliche und sachliche Steuerpflicht. Diese Messbescheide sind für die Kommunen als Fest-setzungsbehörde bindend.
Aus dieser Tatsache resultiert, dass wir als Stadt grundsätzlich festgesetzte Steuerschulden im Falle ihrer Wertigkeit als Abschlusszahlung nur aufgrund einer ADV-Verfügung des Finanzamtes aussetzen (§ 361 AO) oder mit Zustimmung des Finanzamtes technisch stunden. (vgl. Hinweise in unseren Bescheiden). Das gilt insbesondere bei Schätzung von Besteuerungsgrundlagen.
Erst wenn das Finanzamt den Grundlagenbescheid aufhebt, ändert oder aussetzt, sind auch wir berechtigt bzw. verpflichtet, den Folgebescheid aufzuheben, zu ändern oder auszusetzen.
Für eine ggf. zwischenzeitlich erforderliche (technische) Stundung muss uns jedoch der Hinweis des Finanzamtes zugehen, dass eine Aussetzung/Änderung in absehbarer Zeit erfolgen wird (vgl. AEAO zu § 361 Tz. 5.4.1; Tipke/Kruse, § 361 AO Tz. 11). Es bleibt den Schuldnern überlassen, auf diese Unterrichtungspflicht hinzuwirken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben unsere Forderungen allerdings bestehen und werden grundsätzlich vollzogen.
Stundung von Gewerbesteuerforderungen
Über eine offizielle Stundung offener Forderungen nach Abgabenordnung kann erst nach voll-ständiger Vorlage folgender Unterlagen entschieden werden. Neben dem Stundungsantrag, in dem die Gründe der vorübergehenden Illiquidität qualifiziert zu erläutern sind, sind weiterhin vorzulegen
1. Bankbestätigungen aller (auch privat) genutzten Banken mit mittelfristiger Beurteilung der finanziellen Situation und Stellungnahme zur derzeitigen Kreditverweigerung,
2. Eine detailliert begründete Stellungnahme, warum für die Steuernachzahlung trotz entsprechender Gewinne die dafür vorgesehenen Rücklagen nicht gebildet wurden bzw. weshalb für den Steuerpflichtigen und dessen steuerlichen Berater die Nachzahlungen nicht vorhersehbar waren
3. Kontenübersicht von allen kontenführenden Banken, auch Online-Banken. aus denen alle Guthaben/Schulden hervorgehen
4. Schuldenübersicht mit Tilgungsplan. Diese ist um substantiierte Aussagen zum Tilgungs-modus, insbesondere der an andere Gläubiger (Gleichrangigkeit der Tilgung) zu ergänzen. Die angebotene Tilgung der beantragten Stundung muss im ausgewogenen Verhältnis zur Tilgung an andere Gläubiger und zur Summe der jeweiligen Schulden stehen
5. Eine Auflistung vorhandener Sicherheiten (wesentlich bei Beträgen über 10.000 €, ggf. Siche-rungshypothek oder Bankbürgschaft bei nicht ausreichender Sicherheit erforderlich)
6. Einkommenserklärung mit Nachweisen (u.a. aktuelle Gehaltsnachweise – siehe Vordruck / bei Betrieben letzter Jahresabschuss und aktueller BWA)
Eine Entscheidung über einen Antrag erfolgt erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Vorlage bereits gewährter Stundungsverfügungen bzw. der Hinweis auf beantragte Stundungen bei anderen Behörden (z.B. Finanzamt) wäre hilfreich.
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Realsteuer und somit um eine klassische Kommunalsteuer.
Die Grundsteuer wird unter Beachtung des Grundsteuergesetzes in der für das entsprechende Jahr geltenden Fassung unter Anwendung des satzungsmäßig beschlossenen Hebesatzes auf die Grundsteuermessbeträge bzw. Zerlegungsanteile festgesetzt und erhoben.
Grundsteuermessbescheid bzw. Zerlegungsbescheid stellen für die hebeberechtigte Gemeinde bindende Grundlagenbescheide dar; eine Abweichung von dem darin getroffenen Regelungsgehalt ist unzulässig.
Hebesätze
Grundsteuer A (2004 – 2015 410 %; 2016 – 2024 430% ) ab 2025 370%
Grundsteuer B (2004 – 2015 360 %; 2016 – 2024 380% ) ab 2025 290%
Zahlungstermine
Feste Zahlungstermine bei Beträgen größer 60 €: 15.02. – 15.05. –.15.08. – 15.11.
Feste Zahlungstermine bei Beträgen zwischen 15 € und 30 €: 15.02. und 15.08.
Feste Zahlungstermine bei Beträgen bis 15 €: 15.08.
Zahlungstermin auf Antrag: 01.07.
Geltungsdauer des Grundsteuerbescheides
Der Bescheid für die Grundsteuer gilt für das laufende Kalenderjahr, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Durch öffentliche Bekanntmachung kann die Grundsteuer jeweils für ein weiteres Jahr festgesetzt werden. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gelten die in diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen gem. “ 27 Abs. 3 GrStG für ein weiteres Kalenderjahr, d.h. es treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (Bekanntmachung für das aktuelle Jahr siehe unten). Die Beträge sind auch weiterhin an den angegebenen Fälligkeitstagen zu entrichten. An Stelle der vierteljährlichen kann die Entrichtung des gesamten Jahresbetrages der Grundsteuer zum 1. Juli beantragt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden
Ende der Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel
Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des Folgejahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Die dingliche Haftung des Grundstücks aufgrund gesetzlicher Regelung bleibt hiervon unberührt. Anderslautende vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden.
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine gemeindliche Aufwandssteuer.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer bildet die aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlassene örtliche Hundesteuersatzung in der jeweils für das entsprechende Jahr geltenden Fassung.
Steuersätze (gültig ab 01.01.2025)
Ersthund 60 €
Zweithund 85 €
Kampfhund 400 €
Weitere je 100 €
Zahlungstermine
Feste Zahlungstermine 01. April oder einen Monat nach Bescheidbekanntgabe (Fälligkeit auf Bescheid vermerkt)
Geltungsdauer Hundesteuerbescheid
Der Bescheid über die Hundesteuer gilt, wenn er eine Festsetzung für das laufende Jahr enthält, mit den festgesetzten Beträgen und Termin (01.04.) auch für die künftigen Jahre, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid für das jeweils laufende Jahr ersetzt wird.
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist das Halten eines über 4 Monate alten Hundes. Hält der Eigentümer den Hund nicht selbst, so haftet er für die Hundesteuer neben dem Hundehalter. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als 3 Monate, entfällt die Steuerpflicht, jedoch nicht die Meldepflicht.
Anmeldepflicht
Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe des Jahres erwirbt, hat dies ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen. Wer einen noch nicht 4 Monate alten Hund hält, muss ihn nach Erreichen des Alters von 4 Monaten beim Stadtsteueramt anmelden, und zwar unabhängig davon, ob eine mögliche Steuerbefreiung vorliegt. Gleiches gilt für Hunde aus Tierheimen, da eine Steuerbefreiung ausschließlich durch die Stadt festgestellt und festgesetzt wird.
Abmeldepflicht
Wird ein Hund während des Rechnungsjahres verkauft, abgegeben, euthanasiert oder ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Stadtsteueramt abgemeldet werden. Über Weggabe oder Euthanasie sind Nachweise vorzulegen. Die Abmeldung kann auch schriftlich erfolgen.
Wohnungswechsel
Bei Wohnungswechsel von Hundehaltern wird um Angabe der neuen Anschrift gebeten.
Veräußerung von Hunden
Der Veräußerer hat dem Steueramt Name und Anschrift des neuen Besitzers bekanntzugeben.
Ersatzhunde
Wird an Stelle eines nachweislich verendeten oder getöteten Hundes vom selben Halter ein anderer Hund angeschafft (Ersatzhund), so entsteht für das laufende Jahr keine zusätzliche Steuerpflicht. Als Ersatzhund gilt jedoch ein Hund nur, wenn er nach dem Verenden oder der Tötung des versteuerten Hundes angeschafft oder, soweit er bereits vorher gehalten wurde, wenn er nach dem Verenden oder der Tötung des versteuerten Hundes 4 Monate alt wird. Unbeschadet dessen bleibt der Hund meldepflichtig.
Hundezeichen
Jeder steuerpflichtige Hund soll stets das für ihn gültige Hundezeichen tragen. Verlorengegangene Hundezeichen werden gegen eine Gebühr ersetzt.
Wasserverbrauchsgebühren
Die Gebühr ist im gesamten Versorgungsgebiet mit Ausnahme von Schäfstall und Wörnitzstein, die von anderen Unternehmen beliefert werden, gültig.
Wasserhärte: 18,3 °dH – entspricht Stufe 3 hart (14 bis 21 °dH)
Angabe in Millimol pro Liter: 3,7 mmol/l – entspricht Stufe 3 hart (> 2,5 mmol/l)
Durchschnittsverbrauch Trinkwasser
in Bayern:
130 Liter pro Tag und Person entspricht 47,45 cbm pro Jahr und Person
in Deutschland gesamt:
121 Liter pro Tag und Person entspricht 44,17 cbm pro Jahr u. Person
Gebührenübersicht
1. Verbrauchsgebühr
2005: 1,19 €/cbm zzgl. 7% USt.
2006 – 2009: 1,12 €/cbm zzgl. 7% USt.
2010 – 2021: 1,35 €/cbm zzgl. 7% USt.
2022 – 2023: 1,50 €/cbm zzlg. 7% USt.
ab 2024: 2,02 €/cbm zzlg. 7% USt.
2. Grundgebühr 2004 – 2009 / 2010 – 2021 / 2022 – 2023 / ab 2024
Grundgebühr netto zzgl. 7% USt.
bis Qn 2,5 m³/h 24,00 € / 36,00 € / 60,00 € / 96,00 €
bis Qn 6,0 m³/h 42,00 € / 60,00 € / 84,00 € / 132,00 €
bis Qn 10 m³/h 60,00 € / 84,00 € / 108,00 € / 180,00 €
VerZ Qn 15 m³/h 180,00 € / 240,00 € / 288,00 € / 480,00 €
VerZ Qn 40 m³/h 300,00 € / 480,00 € / 576,00 € / 960,00 €
VerZ Qn 60 m³/h 480,00 € / 720,00 € / 648,00 € / 1.080,00 €
VerZ > Qn 60 m³/h VB / 960,00 € / 864,00 € / 1.440,00 €
Zählergrößen bis 2,5 cbm sind bei Einfamilienhäusern die Regel. Die Zählergröße ist auf der Wasseruhr vermerkt z.B.: Qn 2,5 . Im Zweifelsfall ist die hinterlegte Größe telefonisch zu erfragen.
Berechnungsbeispiel 120 cbm Jahresverbrauch (ca. 3 Personen) und Zählergröße Qn 2,5 in 2023
a) nach Verbrauchsmenge
120 x 1,50 = 180,00 € zzgl. 7% Ust. aus 180 € = 12,60 € – also gesamt 180,00 € + 12,60 € = 192,60 €
b) nach Grundgebühr 60,00 € zzgl. 7% USt. = 4,20 € – gesamt also 64,20 €
Wasserverbrauchsgebühr gesamt: 192,60 € + 64,20€ = 256,80 €
Einleitungsgebühren
Ab dem Abrechnungsjahr 2006 mußte die bisherige Einleitungsgebühr in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswasser(beseitigungs)gebühr aufgeteilt werden. Die Gebühr für das Schmutzwasser wird dabei nach dem Frischwasserverbrauch, die für das Niederschlagswasser aus den versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücksflächen ermittelt.
Bei den StT Schäfstall und Wörnitzstein mit eigener Wasserversorgung werden die Verbrauchswerte nach dem Fischwassermaßstab durch Fremdunternehmen festgestellt.
Gebührenübersicht
ab 2002 bis 2005: Einleitungsgebühr einheitlich 2,20 €/Cbm
ab 2006: Einleitungsgebühr geteilt
a) Schmutzwassergebührenanteil 2,29 €/cbm, ab 2010 1,91 €/cbm, ab 2018 1,82 €/cbm, ab 2022 1,90 €/cbm, ab 2024 2,28 €/cbm
b) Niederschlagswassergebührenanteil 0,24 €, ab 2010 0,18 €, ab 2022 0,20€, ab 2024 0,26€/cbm pro qm gebührenrelevanter versiegelter Grundstücksfläche
Berechnungsbeispiel 2023 wie bei den Wasserverbrauchsgebühren und 110 qm gebührenrelevante versiegelte Fläche
Hier wird keine Umsatzsteuer berechnet !
a) Schmutzwasseranteil:
120 cbmx 1,90 €/cbm = 228,00 €.
b) Niederschlagswasseranteil
110 qm x 0,20 €/qm = 22,00 €
Einleitungsgebühr insgesamt damit 228,00€ + 22,00 € = 250,00 €
Gesamtergebnis
Addiert man die Ergebnisse beider Beispiele (250,00 € + 256,80 €), so erhält man bei einem Verbrauch von 120 cbm bei Zählergröße Qn 2,5 und einer gebührenrel. Fläche von 110 qm eine Verbrauchsgebühr Wasser-Abwasser von derzeit 506,80 €
Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr bei der Stadt Donauwörth
Auf Grund der aktuellen Rechtssprechung war die Stadt Donauwörth dazu verpflichtet, die bisher einheitliche Einleitungsgebühr in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswasser(beseitigungs)gebühr aufzuspalten. Die Gebühr für das Schmutzwasser wird dabei nach dem Frischwasserverbrauch, die für das Niederschlagswasser aus den versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücksflächen ermittelt.
Zur Erfassung dieser Flächen hat die Stadt Donauwörth eine Befliegung des Stadtgebietes durchgeführt. Anhand der gewonnenen Luftbilder und zwischenzeitlichen Neu- und Nachvermessungen konnten die versiegelten und teilversiegelten Flächen auf den Grundstücken ermittelt werden.
Auf Basis dieser Flächen wurde ein Gebühr von 0,20 € pro qm (bis 2021 0,18 €) gebührenrelevanter Fläche errechnet.
Beispiel: Bei einem Einfamilienhaus wurde aus versiegelten Dach- und Grundstücksflächen insgesamt eine gebührenrelevante Fläche von 140 qm ermittelt. Die anteilige Abwassergebühr beträgt hierfür also
140 x 0,20 € = 28,00 € pro Jahr
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass für Angelegenheiten des Wohnungsbindungsrechts vorab eine Terminvereinbarung erforderlich ist.
Einen Termin können Sie über die Telefonnummer 0906/789-233 oder per E-Mail an wohnberechtigung@donauwoerth.de vereinbaren.
Bewerbung für Sozialwohnungen – allgemeine Hinweise
1. Keine Wohnungsvermittlung
Das Stadtsteueramt vermittelt grundsätzlich keine Wohnungen. Bewerbungen hierfür sollen vorher gestellt werden bei den Wohnbau-Unternehmen wie:
Wohnbauselbsthilfewerk
Michael-Imhof-Str. 16
Tel: 0906-705660
oder
Gemeinnützige Baugenossenschaft
Langemarckstr. 8
Tel.: 0906-700600
oder
Stadt Donauwörth
Liegenschaftsverwaltung
0906-789241
2. Antragserfordernis
Für den Bezug öffentlich geförderter Mietwohnungen (Sozialwohnungen) ist eine Wohnberechtigungsbescheinigung (Bescheid) gem. Art. 5 Bayer. Wohnungsbindungsgesetz erforderlich.
3. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind deutsche Staatsangehörige, Ausländer und deren Familienangehörigen mit jeweils gültiger Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde. Das Mindestalter ist grundsätzlich das vollendete 18. Lebensjahr. Bei Antragstellung ist der Personalausweis, bei ausländischen Mitbürgern der Reisepass bzw. die separate Aufenthaltserlaubnis vorzulegen.
4. Bezugsberechtigte Angehörige
Der Wohnberechtigte darf ausschließlich Familienangehörige in die Wohnung mit aufnehmen. Dazu zählen z.B. auch Schwiegereltern, Pflegekinder, Onkel etc.; ab dem Jahr 2002 können auf Anfrage auch nichteheliche Lebensgemeinschaften anerkannt werden. Die Familienangehörigen müssen bei Antragstellung benannt werden. Berücksichtigt werden auch bestehende Schwangerschaften, die durch Vorlage des Mutterpasses nachzuweisen sind.
5. Einkommen
Die Erteilung einer Wohnberechtigung hängt neben der Wohnungsbedürftigkeit des Antragstellers davon ab, ob die Gesamteinkommen des Antragstellers und dessen benannten Familienangehörigen festgesetzte Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Maßgeblich sind die Einkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung. Feststehende künftige Einkommensänderungen können berücksichtigt werden, wenn diese betragsmäßig für die nächsten 12 Monate feststehen. Die Einkommen sind grundsätzlich mittels Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung bzw. entsprechender aktueller Leistungsbescheide (z.B. Rente, Alo-Hilfe, Sozialhilfe) nachzuweisen. Vordrucke werden bei Antragstellung ausgehändigt oder zugesandt. Ausnahmen werden nur im Einzelfall (z.B. Selbständige) und nach Einzelprüfung zugelassen.
6. Zulässige Wohnungsgrößen
für eine Person: 2 Zimmer oder 50 qm
für zwei Personen: 3 Zimmer oder 65 qm
für drei Personen: 3 Zimmer oder 75 qm
für vier Personen: 4 Zimmer oder 90 qm
für weitere Familienangehörige je weitere 15 qm.
Eine Überschreitung dieser Wohnungsgrößen ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bei besonders gelagerten Härtefällen bedürfen der Zustimmung des Wohnungsaufsichtsamtes. Zuschläge für Wohnungen im 3. Förderweg werden von Amts wegen berücksichtigt. Aufgrund besonderer familiärer Umstände ( z.B. Schwerstbehinderung, Pflegebedürftigkeit) kann die Wohnungsaufsicht zusätzlichen Raumbedarf genehmigen, der im Wohnberechtigungsbescheid aufgenommen wird.
7. Kosten
Für die Erteilung einer Wohnberechtigung wird im Regelfall eine Verwaltungsgebühr bis zu 20 €, bei Ausnahmebescheinigungen bis zu 45 € und bei Freistellungen bis zu 150 € festgesetzt, die vor der Bearbeitung des Berechtigungsbescheides zu entrichten ist.
Antragsunterlagen für eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung)
Bei Antragstellung sind folgende, vollständige und vollständig ausgefüllte Unterlagen vorzulegen:
1. Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins / auf Benennung für eine bestimmte Wohnung
2. Zusatzerklärung
des nichtehelichen Partners bzw. eines Angehörigen mit abweichender Anschrift sofern zutreffend
3. Einkommenserklärung Antragssteller + evtl. weitere Haushaltsangehörige
Jeweils eine Erklärung pro Haushaltsangehörigen ab einem Alter von 14 Jahren
4. Verdienstbescheinigung
sofern kein regelmäßiges Einkommen über einen Zeitraum von 12 Monaten nachgewiesen werden kann
5. Formblatt „Soziale Dringlichkeit“
erforderlich für die Bewertung der individuellen Wohn- und Lebenssituation
6. Formblatt „Ärztliches Attest“
sofern beim Formblatt „Soziale Dringlichkeit“ gesundheitliche Gründe angegeben werden
7. Darüber hinaus müssen bereitgehalten werden
– Personalausweis oder Reisepass, ggf. (mit) Visa
– Ggf. Aufenthaltsgenehmigung
– Ggf. Mutterpass
– Einkommensnachweise, ggf. Einkommensteuer- und sonstige Leistungsbescheide
Die Stadt Donauwörth erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. Diese sind zu gliedern in:
Erschließungsbeiträge
Zur Deckung des nicht anderweitig gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen.
Gesetzliche Grundlagen: Art. 5a KAG, §§ 127 ff. BauGB, Erschließungsbeitragssatzung
Straßenausbaubeitrag
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (Verbesserung oder Erneuerung von Erschließungsanlagen) wurde zum 01.01.2018 aufgebhoben.
Gesetzliche Grundlagen: Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG
Herstellungsbeiträge für den Anschluss an die leitungsgebundene Einrichtungen der Stadt Donauwörth
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung und Entwässerungsversorgungseinrichtung Beiträge.
Gesetzliche Grundlagen: Art. 5 KAG, Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) und Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
Naturschutzausgleich
Für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Beiträge erhoben.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 135 ff BauGB, Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen.
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