Kirchenaustritt

Zuständigkeit

Nach Art. 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz ist das Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig für den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts).

Austrittserklärung

Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden. Für Kinder unter 12 Jahren geben die sorgeberechtigten Eltern die Austrittserklärung ab. Ab 12 Jahren müssen die Kinder den Austritt zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern erklären.

Bitte bringen Sie einen gültigen Ausweis mit. Angaben über Ort und Datum der Taufe sind wünschenswert.

Gebühren

Für die Aufnahme der Erklärung werden 25 € fällig. Die Bescheinigung über den Austritt kostet 10 €.

Wirksamkeit

Der Kirchenaustritt vor dem Standesbeamten wird wirksam am gleichen Tag. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Austritt vor dem Standesbeamten erklärt wird (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).

Folgen

Der Kirchenaustritt wird dem Einwohnermeldeamt, dem Finanzamt und dem Kirchensteueramt gemeldet. Legen Sie Ihrem Arbeitgeber trotzdem Ihre Bescheinigung vor.