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Vaterschafts- / Mutterschaftsanerkennung und Zustimmung
Das Kind unverheirateter Eltern hat nach dem Gesetz keinen Vater. Vater wird in der Regel also nur, wer eine förmliche, öffentlich beurkundete Vaterschaftsanerkennung abzulegt. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung - ebenfalls förmlich - zustimmen.
Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags (Eingang bei Gericht) geboren worden ist. In diesem Fall ist auch die Zustimmung des Ehemannes notwendig. Es entfällt damit das gerichtlich Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft.
Bei minderjährigen Eltern bedarf es außerdem der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (z.B. Eltern).
Die Erklärung ist auch schon vor der Geburt möglich und kann in jedem Standesamt oder vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes abgegeben werden.
In jedem Fall sind vorzulegen:
- Reisepass oder Personalausweis
- Geburtsurkunde des Vaters und der Mutter
- beglaubigter Auszug aus dem Eheregister, wenn die Mutter noch verheiratet ist oder war.
Weitere Unterlagen können im Einzelfall noch notwendig sein. Denken Sie bei fremdsprachigen Urkunden bitte auch an eine Übersetzung.
Die vor der Geburt des Kindes abgegebene Anerkennung wird erst mit der Geburt des Kindes wirksam. Die Anerkennung zum Kind einer verheirateten Mutter wird frühestens mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.
Die Vaterschaft zu einem Kind kann auch gerichtlich festgestellt werden.
Durch die Anerkennung treten die verwandtschaftlichen Beziehungen mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein, nicht jedoch das Sorgerecht für das Kind. Die Sorgerechtserklärung kann aber beim Jugendamt durch gemeinsame Erklärung abgegeben, oder durch Eheschließung mit der Mutter automatisch erworben werden.
Mutterschaftsanerkennung ist nur dann von Bedeutung, wenn die Eltern oder ein Elternteil italienischer oder französischer Staatsangehöriger ist. Wenden Sie sich ggf. an Ihr Standesamt.
Adoption
Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland
Das Ehefähigkeitszeugnis ist die Bescheinigung des Heimatstaates, dass der beabsichtigten Eheschließung nach den Gesetzen des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.Für die Eheschließung Deutscher im Ausland ist in bestimmten Staaten (z.B. Italien, Österreich, Polen, Schweiz, Tschechische Republik, Türkei, u.a.) ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Konkrete Angaben hierzu erhalten Sie am besten von dem Standesamt, bei dem Sie heiraten.
Zur Beantragung und Ausstellung ist normalerweise Ihr Wohnsitz-Standesamt zuständig. Dazu bringen Sie die gleichen Unterlagen und Dokumente mit, wie bei einer Eheschließung in Deutschland. Individuelle Auskunft erhalten Sie aber gerne in Ihrem Standesamt.
Scheidung
Für Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ist das Amtsgericht bzw. Familiengericht zuständig. Das heißt, dass eine Ehe in Deutschland nur durch ein gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden kann. Für die Ehescheidung ist ein schriftlicher, von einem Rechtsanwalt unterzeichneter Scheidungsantrag (Anwaltszwang) erforderlich.
Namenserteilung, Namensänderung
Namenserklärungen, Namensänderungen sind ein weites Feld mit umfassenden Vorschriften. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen über Möglichkeiten, Voraussetzungen und Modalitäten an Ihr Standesamt.
Nachbeurkundung
Eheschließungen Deutscher im Ausland, Geburten und auch Sterbefälle von Deutschen im Ausland können auf Antrag im entsprechenden deutschen Personenstandsregister beurkundet werden (Nachbeurkundung). Im Ergebnis hat der Antragsteller dann deutsche Urkunden, die im Allgemeingebrauch unproblematischer sind.Zuständig für die Nachbeurkundung ist in der Regel das Standesamt am Wohnsitz des Antragstellers.
Unterlagen sind vorzulegen wie bei einer entsprechenden Beurkundung im Inland, dazu die nachzubeurkundende Ehe-, Geburts-, oder Sterbeurkunde im Original mit einer von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung.
Die Nachbeurklundung ist gebührenpflichtig.
Kirchenaustritt
Zum Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist in Bayern die persönliche Vorsprache im Standesamt notwendig. Er kann nicht schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. Der Austritt wird sofort wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Die Erklärung ist gebührenpflichtig.
Beim Wechsel in eine andere Religionsgemeinschaft muss erst beim Standesamt der Austritt aus der bisherigen Kirche erklärt werden. Zum Wiedereintritt oder Eintritt in eine andere Kirche wenden Sie sich bitte an die entsprechende Pfarr- oder Kirchengemeinde.Bringen Sie dazu bitte mit:
- Reisepass oder Personalausweis
- Geburtsurkunde, Eheurkunde und/oder Stammbuch
- Taufschein mit Angaben der Religionszugehörigkeit und der Pfarrei, in der die Taufe stattgefunden hat
(meist zu finden im Stammbuch der Eltern)
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig und kostet mit einer Bescheinigung 31 EUR.
Die Berücksichtigung der geänderten Religionszugehörigkeit beim Lohnsteuerabzug kann bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragt werden.




